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Internetrecht
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern (z.B. bei dem Internetauktionshaus eBay) trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versandt hat (z.B. Nachweis der Postversendung). Die Rechtsanwälte Kotz beraten bei

kari1976weis vor 4 Monat(e) - 23 Benutzer

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